Präambel VO (EG) 96/2148

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden(1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 enthält die Grundsätze für die Buchführung bei den öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

In Anbetracht der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission vom 14. März 1990 mit Vorschriften zur Erstellung des Jahresinventars für die öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse(2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3077/92(3), sind bestimmte Modalitäten der Verwaltung der Lagerbestände neu festzulegen, wobei insbesondere die Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse von Wichtigkeit sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 618/90 sollte daher aufgehoben werden.

Durch die Einführung angemessener Verwaltungs- und Kontrollmodalitäten ist sicherzustellen, daß die öffentlichen Lagerbestände nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung verwaltet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

(2)

ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 21.

(3)

ABl. Nr. L 310 vom 27. 10. 1992, S. 19.

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