Artikel 1 VO (EG) 96/216

Präsidium der Beschwerdekammern

(1) Das in den Artikeln 130 und 131 der Verordnung vorgesehene Präsidium der Beschwerdekammern wird im Folgenden „Präsidium” genannt.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Kammern und Mitgliedern der Kammern, die von der Gesamtheit der Mitglieder in den einzelnen Kammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern für jedes Kalenderjahr gewählt werden. Die Zahl der so gewählten Mitglieder beläuft sich auf ein Viertel der Kammermitglieder mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern und wird gegebenenfalls auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

(3) Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert oder sein Amt nicht besetzt, so wird der Vorsitz im Präsidium wahrgenommen:

a)
vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder
b)
bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten und zweier Kammervorsitzender anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres legt das Präsidium die objektiven Kriterien des Geschäftsverteilungsplans für die Kammern im betreffenden Jahr fest und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Kammern und ihre Vertreter; Artikel 1b bleibt hiervon unberührt. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Kammern oder zum Vertreter in mehreren Kammern bestimmt werden. Diese Maßnahmen können im Laufe des betreffenden Kalenderjahres geändert werden. Die vom Präsidium nach Maßgabe dieses Absatzes getroffenen Entscheidungen werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.

(6) Das Präsidium ist außerdem zuständig für:

a)
die Festlegung der verfahrenstechnischen Vorschriften, die für die Behandlung der Fälle, mit denen die Kammern befasst werden, erforderlich sind, und der Vorschriften, die für die Organisation der Arbeit der Kammern notwendig sind,
b)
die Entscheidung aller Streitigkeiten, die den Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern betreffen,
c)
die Verabschiedung seiner Geschäftsordnung,
d)
die Ausarbeitung praktischer verfahrenstechnischer Anweisungen für die Parteien der Verfahren vor den Beschwerdekammern, insbesondere hinsichtlich der Einreichung von Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen sowie des Ablaufs der mündlichen Verhandlung,
e)
die Wahrnehmung aller sonstigen Befugnisse, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

(7) Der Präsident der Beschwerdekammern hört das Präsidium zur Festlegung des Ausgabenbedarfs der Kammern, den er dem Präsidenten des Amtes zwecks Aufstellung des vorläufigen Ausgabenplans mitteilt, und, wenn er es für angezeigt hält, zu anderen Fragen, die die Verwaltung der Beschwerdekammern betreffen.

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