Artikel 1a VO (EG) 96/216

Große Kammer

(1) Die durch Artikel 130 Absatz 3 der Verordnung eingeführte erweiterte Kammer wird als Große Kammer bezeichnet.

(2) Die Große Kammer ist mit neun Mitgliedern besetzt, zu denen der Präsident der Beschwerdekammern als Vorsitzender, die Vorsitzenden der Kammern, gegebenenfalls der vor der Verweisung an die Große Kammer bestimmte Berichterstatter sowie die Mitglieder zählen, die nach dem Rotationsprinzip aus einer Liste ausgewählt werden, die alle Mitglieder der Beschwerdekammern mit Ausnahme des Präsidenten der Beschwerdekammern und der Vorsitzenden der Kammern umfasst.

Das Präsidium erstellt anhand objektiver Kriterien die in Unterabsatz 1 genannte Liste und die Regeln zur Auswahl der auf dieser Liste aufgeführten Mitglieder, mit denen die Große Kammer besetzt wird. Die Liste und die Regeln werden im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. Ist kein Berichterstatter vor Verweisung an die Große Kammer bestimmt worden, so bestimmt der Vorsitzende der Großen Kammer eines der Mitglieder der Großen Kammer als Berichterstatter.

(3) Ist der Präsident der Beschwerdekammern verhindert oder sein Amt nicht besetzt oder wird er gemäß Artikel 132 der Verordnung ausgeschlossen oder abgelehnt, so wird der Vorsitz in der Großen Kammer wahrgenommen:

a)
vom dienstältesten Kammervorsitzenden oder
b)
bei gleichem Dienstalter vom ältesten Kammervorsitzenden.

(4) Ist ein anderes Mitglied der Großen Kammer verhindert oder wird es gemäß Artikel 132 der Verordnung ausgeschlossen oder abgelehnt, wird es anhand der in Absatz 2 genannten Liste nach Maßgabe der dort aufgeführten Reihenfolge ersetzt.

(5) Die Große Kammer ist beschlussfähig und kann mündliche Verhandlungen führen, wenn mindestens sieben ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende und der Berichterstatter, anwesend sind.

Berät die Kammer in Besetzung mit nur acht Mitgliedern, so nimmt das Mitglied mit dem geringsten Dienstalter bei den Beschwerdekammern nicht an der Abstimmung teil, es sei denn, bei diesem Mitglied handelt es sich um den Vorsitzenden oder den Berichterstatter; in diesem Fall nimmt das Mitglied mit dem nächsthöheren Dienstalter nach dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter nicht an der Abstimmung teil.

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