Artikel 1b VO (EG) 96/216

Anrufung der Großen Kammer

(1) Eine Kammer kann eine Sache, mit der sie befasst wird, an die Große Kammer verweisen, wenn sie der Meinung ist, dass die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles oder das Vorliegen besonderer Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen über eine im betreffenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage getroffen haben.

(2) Eine Kammer verweist eine Sache, mit der sie befasst wird, an die Große Kammer, wenn sie der Meinung ist, dass sie von einer Auslegung des anwendbaren Rechts in einer früheren Entscheidung der Großen Kammer abweichen muss.

(3) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern, der auf dessen eigene Initiative oder auf den Antrag eines Präsidiumsmitgliedes zurückgeht, eine Sache, mit der eine Kammer befasst ist, an die Große Kammer verweisen, wenn es der Meinung ist, dass die rechtliche Schwierigkeit, die Bedeutung des Falles oder das Vorliegen besonderer Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen über eine im betreffenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage getroffen haben.

(4) Die Große Kammer verweist eine Sache unverzüglich an die zuerst befasste Kammer zurück, wenn sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für ihre Anrufung nicht erfüllt sind.

(5) Entscheidungen über die Verweisung an die Große Kammer sind zu begründen. Sie werden den Parteien mitgeteilt.

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