Artikel 1c VO (EG) 96/216

Entscheidung in der Besetzung mit einem Mitglied

(1) Das Präsidium erstellt eine nicht abschließende Liste der Verfahrensarten, die die Kammern, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, einem Mitglied allein übertragen können, wie beispielsweise Entscheidungen, mit denen das Verfahren nach einer Einigung der Parteien abgeschlossen wird, Kostenentscheidungen oder Entscheidungen über die Zulässigkeit von Beschwerden.

Das Präsidium kann ferner eine Liste der Verfahrensarten aufstellen, die nicht einem einzigen Mitglied übertragen werden dürfen.

(2) Die Entscheidung, eine Sache, die unter die vom Präsidium gemäß Absatz 1 festgelegten Verfahrensarten fällt, einem einzigen Mitglied zu übertragen, kann die Kammer an ihren Vorsitzenden delegieren.

(3) Die Parteien werden davon unterrichtet, dass die Sache einem Mitglied allein übertragen worden ist.

Das Mitglied, dem die Sache übertragen worden ist, verweist sie an die Kammer zurück, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfüllt sind.

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