Artikel 2 VO (EG) 96/216
Vertretung der Mitglieder
(1) Vertretungsgründe sind insbesondere Urlaub, Krankheit, unabweisbare Verpflichtungen sowie die Ausschlußgründe nach Artikel 132 der Verordnung.
(2) Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es unverzüglich den betreffenden Kammervorsitzenden von seiner Verhinderung.
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