Artikel 3 VO (EG) 96/216
Ausschließung und Ablehnung
(1) Hat eine Beschwerdekammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 132 Absatz 3 der Verordnung auf anderem Wege als durch ein Mitglied oder einen Verfahrensbeteiligten Kenntnis erhalten, so wird das Verfahren nach Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung angewendet.
(2) Das betreffende Mitglied wird aufgefordert, sich zu dem Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zu äußern.
(3) Bis zur Entscheidung nach Artikel 132 Absatz 4 der Verordnung wird das Verfahren in der Sache ausgesetzt.
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