Artikel 4 VO (EG) 96/216

Berichterstatter

(1) Der Vorsitzende jeder Beschwerdekammer bestimmt für jede Beschwerde eines der Kammermitglieder oder sich selbst als Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter führt eine erste Untersuchung der Beschwerde durch. Er kann auf Anordnung des Kammervorsitzenden Mitteilungen an die Beteiligten abfassen. Die Mitteilungen werden vom Berichterstatter im Namen der Beschwerdekammer unterzeichnet.

(3) Der Berichterstatter bereitet die Sitzungen und mündlichen Verhandlungen der Beschwerdekammer vor.

(3) Der Berichterstatter entwirft die Entscheidungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.