Artikel 5 VO (EG) 96/216
Geschäftsstelle
(1) Bei den Beschwerdekammern wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die dem Präsidenten der Beschwerdekammern untersteht; ihre Aufgaben sind der Empfang, die Weiterleitung, die Aufbewahrung und die Zustellung aller die Verfahren vor den Beschwerdekammern betreffenden Dokumente sowie die Zusammenstellung der entsprechenden Akten.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Der Präsident der Beschwerdekammern bestimmt einen Bediensteten der Geschäftsstelle, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des Leiters, oder wenn dessen Amt nicht besetzt ist, dessen Funktionen wahrnimmt.
(3) Die Geschäftsstelle wacht insbesondere über die Einhaltung der Fristen und die Beachtung der übrigen Formerfordernisse für die Einreichung von Beschwerden und Beschwerdebegründungen.
Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich ziehen kann, so richtet der Geschäftsstellenleiter unverzüglich eine begründete Stellungnahme an den Vorsitzenden der betreffenden Beschwerdekammer.
(4) Niederschriften über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen werden vom Geschäftsstellenleiter oder mit Zustimmung des Präsidenten der Beschwerdekammern von einem anderen Bediensteten der Beschwerdekammern, den der Vorsitzende der betreffenden Kammer dazu bestimmt, angefertigt.
(5) Der Präsident der Beschwerdekammern kann dem Geschäftsstellenleiter die Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans für die Beschwerdekammern nach den vom Präsidium festgelegten Kriterien übertragen.
Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern der Geschäftsstelle andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren vor den Beschwerdekammern übertragen.
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