Artikel 6 VO (EG) 96/216
Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer
(1) Ändert sich die Zusammensetzung einer Beschwerdekammer nach einer mündlichen Verhandlung, so wird den Beteiligten mitgeteilt, daß auf Antrag eine neue mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine neue mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn dies von dem neuen Mitglied beantragt wird und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer damit einverstanden sind.
(2) Das neue Mitglied ist wie die übrigen Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen gebunden.
(3) Ist ein Mitglied verhindert, nachdem die Beschwerdekammer bereits zu einer abschließenden Entscheidung gelangt ist, so wird kein Vertreter bestellt. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird die Entscheidung vom dienstältesten Mitglied der Beschwerdekammer und bei gleichem Dienstalter vom ältesten Mitglied im Namen des Vorsitzenden unterzeichnet.
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