Artikel 7 VO (EG) 96/216

Verbindung von Beschwerdeverfahren

(1) Sind gegen eine Entscheidung mehrere Beschwerden erhoben worden, so werden sie in einem gemeinsamen Verfahren behandelt.

(2) Sind Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen erhoben worden und ist für deren Behandlung eine Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung zuständig, so kann die Beschwerdekammer die Beschwerden mit Zustimmung der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren behandeln.

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