Artikel 8 VO (EG) 96/216

Verfahrensablauf

(1) Richtet der Geschäftsstellenleiter eine Stellungnahme über die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 an den Vorsitzenden einer Beschwerdekammer, kann der Kammervorsitzende entweder die Anberaumung eines Termins für die mündliche Verhandlung aussetzen und die Kammer auffordern, über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden, oder die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen der Entscheidung treffen lassen, die das Verfahren vor der Beschwerdekammer abschließt.

(2) Bei mehrseitigen Verfahren können unbeschadet des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung die Beschwerdebegründungen und Stellungnahmen zu den Beschwerdebegründungen ergänzt werden durch eine Erwiderung des Beschwerdeführers, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung einzureichen ist, sowie durch eine Duplik des Beschwerdegegners, die binnen zwei Monaten nach Zustellung der Erwiderung einzureichen ist.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zur Beschwerdebegründung Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind. Derartige Anträge werden gegenstandslos, wenn die Beschwerde zurückgenommen wird.

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