Artikel 9 VO (EG) 96/216

Mündliche Verhandlung

(1) Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so sorgt die Beschwerdekammer dafür, daß die Beteiligten vor der Verhandlung alle entscheidungserheblichen Informationen und Unterlagen vorgelegt haben.

(2) Die Beschwerdekammer kann der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beifügen, in der auf Punkte, die besonders bedeutsam erscheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, daß bestimmte Fragen nicht mehr strittig zu sein scheinen; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren.

(3) Die Beschwerdekammer sorgt dafür, daß die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

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