Artikel 10 VO (EG) 96/216

Mitteilungen an die Beteiligten

Hält eine Beschwerdekammer es für zweckmäßig, den Beteiligten ihre Ansicht über die mögliche Beurteilung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mitzuteilen, so hat das so zu geschehen, daß die Mitteilung nicht als bindend für die Beschwerdekammer verstanden werden kann.

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