Artikel 11 VO (EG) 96/216
Äußerung zu Fragen von allgemeinem Interesse
Die Beschwerdekammer kann den Präsidenten des Amts von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen, begründeten Antrag hin auffordern, sich zu Fragen von allgemeinem Interesse, die sich im Rahmen eines vor der Beschwerdekammer anhängigen Verfahrens stellen, schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Beteiligten sind berechtigt, zu diesen Äußerungen Stellung zu nehmen.
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