Artikel 12 VO (EG) 96/216
Beratung vor der Entscheidung
Der Berichterstatter legt den übrigen Mitgliedern der Beschwerdekammer den Entscheidungsentwurf vor und setzt eine angemessene Frist, in der Einwände erhoben oder Änderungen vorgeschlagen werden können. Sind nicht alle Mitglieder der Beschwerdekammer der gleichen Ansicht über die zu treffende Entscheidung, so findet eine Beratung statt. An der Beratung nehmen nur die Mitglieder der Beschwerdekammer teil. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer kann jedoch die Anwesenheit anderer Bediensteter wie Geschäftsstellenbeamte oder Dolmetscher zulassen. Die Beratungen sind geheim.
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