Artikel 13 VO (EG) 96/216
Reihenfolge bei der Abstimmung
(1) Bei den Beratungen der Beschwerdekammer wird zuerst der Berichterstatter gehört; der Vorsitzende äußert sich, wenn er nicht Berichterstatter ist, zuletzt.
(2) Ist eine Abstimmung notwendig, so werden die Stimmen in der gleichen Reihenfolge abgegeben; der Kammervorsitzende stimmt jedoch, auch wenn er Berichterstatter ist, zuletzt ab. Stimmenenthaltungen sind nicht zulässig.
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