Artikel 1 VO (EG) 96/2193

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 7 wird der nachstehende Absatz 2a angefügt:

(2a) Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, kann beschlossen werden, von dem vorstehenden Absatz abzuweichen und die Kosten des günstigsten Transports zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr zu finanzieren.

2.
Der nachstehende Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a

Belegt der Ausführer, daß mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft auf einem hochseefähigen Schiff verlassen haben, ist, abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, die Zollabfertigung zum freien Verkehr zum Erhalt der Erstattung nicht nachzuweisen, wenn

für die Schweiz und Liechtenstein sowie die Bestimmung „andere Drittländer” eine andere als die bei Einreichung des Angebots gültige Erstattung gilt;

außer der für die Schweiz und Liechtenstein geltenden Erstattung die niedrigste Erstattung im voraus festgesetzt ist.

Der genannte Nachweis erfolgt durch Eintragung des folgenden, von der zuständigen Behörde beglaubigten Vermerks in dem Kontrollexemplar gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, dem Einheitspapier bzw. dem zum Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft ausgestellten einzelstaatlichen Dokument:

    Ausfuhr von Getreide auf dem Seeweg — Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 Artikel 17a

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