Präambel VO (EG) 96/2193

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96(2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die beim Verkauf von Getreide aus Interventionsbeständen einzuhaltenden Verfahren und Bedingungen sind festgelegt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/94(4).

Im Fall von Mitgliedstaaten, die über keinen Ausfuhrhafen verfügen, ergeben sich für Angebote zum Verkauf von Getreide erhöhte Transportkosten. Die Getreideausfuhr aus diesen Mitgliedstaaten ist deswegen erschwert. Dies wiederum hat insbesondere eine längere Lagerung in der Intervention und höhere Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts zur Folge. Damit für die Angebote vergleichbare Voraussetzungen gelten, sollten in bestimmten Fällen die Kosten des günstigsten Transports zwischen dem Lagerort und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr finanziert werden. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist deshalb anzupassen.

Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95(6), regelt den Nachweis der Zollabfertigung zum freien Verkehr. Die Sicherheit, die sich nach dem Unterschied zwischen dem gezahlten Preis und dem Preis richtet, der bei einem Wiederverkauf in der Gemeinschaft einzuhalten ist, kann nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 freigegeben werden, wenn die Ausfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Damit die Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht dadurch erschwert wird, daß die Ankunft am Bestimmungsort nachzuweisen ist, gilt diese Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/96(8), auch für die Gewährung der durch Ausschreibung festgesetzten Erstattung.

Für die Ausfuhr von Interventionsgetreide ergeben sich Voraussetzungen wie im Fall der Ausfuhr von Getreide des freien Marktes. Da aus diesem Grund einheitliche und aufeinander abgestimmte Vorschriften gelten sollten, ist die Gewährung der Erstattung durch ein und dieselbe Bestimmung für die Fälle zu regeln, in denen für die Schweiz und Liechtenstein, für die Bestimmung „andere Drittländer” oder wenn die niedrigste Erstattung im voraus festgesetzt ist, eine differenzierte Erstattung angewendet wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 ist deshalb entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2)

ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3)

ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 76.

(4)

ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14.

(7)

ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7.

(8)

ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1996, S. 10.

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