Artikel 25 VO (EG) 96/2200

Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen übermitteln den zuständigen staatlichen Behörden alle Angaben über die Anwendung der Artikel 23 und 24, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die bei der Rücknahme getroffen wurden; die staatlichen Behörden teilen diese Angaben ihrerseits der Kommission mit.

Die mitzuteilenden Angaben werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die Verfahren der umweltgerechten Rücknahme fest. Sie übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, daß dieser Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 130r des Vertrages sowie des Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung zu verwirklichen.

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