Artikel 24 VO (EG) 96/2200

Für Erzeugnisse des Anhangs II wenden die Erzeugerorganisationen Artikel 23 auf Antrag auf die Betriebsinhaber an, die keinem der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenschlüsse angehören. Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung wird dabei jedoch um 10 % gekürzt. Darüber hinaus berücksichtigt der gezahlte Betrag die von den Mitgliedern getragenen gesamten Rücknahmekosten, sofern sie belegt sind. Die genannte Vergütung darf nicht für eine Menge gewährt werden, die den in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Anteil der vermarkteten Erzeugung des Betriebsinhabers übersteigt.

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