Artikel 23 VO (EG) 96/2200
(1) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen können hinsichtlich der von ihnen bestimmten, in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse beschließen, die von ihren Mitgliedern gelieferten Erzeugnisse in angemessenem Umfang und für angemessene Zeit nicht zum Verkauf anzubieten.
(2) Die Bestimmung der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Erzeugnisse muß von den Erzeugerorganisationen oder ihren Vereinigungen so festgelegt werden, daß sich keine nachteiligen Auswirkungen für den normalen Absatz der betreffenden Erzeugung, die Umwelt, insbesondere die Gewässer und die Landschaft ergeben.
(3) Bei Anwendung von Absatz 1 zahlen die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen den angeschlossenen Erzeugern für alle normgerechten Erzeugnisse des Anhangs II die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung nach Anhang V bis zu folgenden Höchstmengen (Anteil der vermarkteten Mengen):
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5 % bei Zitrusfrüchten,
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8,5 % bei Äpfeln und Birnen,
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10 % bei den übrigen Erzeugnissen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Höchstmengen gelten nur für die vermarkteten Mengen der nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegten Erzeugnisse der Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation — oder einer anderen Organisation in den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen.
(4) Die in Absatz 3 festgesetzten Höchstmengen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03. Im Wirtschaftsjahr 2001/02 betragen diese Höchstmengen für Zitrusfrüchte, Melonen und Wassermelonen 10 % und für die anderen Erzeugnisse 20 %.
Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt auch für die Höchstmengen in diesem Absatz.
(5) Bei den Prozentsätzen in den Absätzen 3 und 4 handelt es sich um Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren, die jährlich um höchstens 3 % überschritten werden können.
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