Artikel 22 VO (EG) 96/2200

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich die Vorschriften, die sie allen Wirtschaftsteilnehmern einer oder mehrerer Region(en) verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Vor ihrer Veröffentlichung unterrichtet die Kommission den Ausschuß des Artikels 45 über jede Meldung einer Ausweitung von Branchenvereinbarungen.

Die Kommission beschließt, daß ein Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung der Vorschriften in den in Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Fällen aufheben muß.

(2) Werden die Vorschriften bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgeweitet und sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband betriebene Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder diesen Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

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