Artikel 21 VO (EG) 96/2200
(1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger branchenübergreifender Verband als repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes für die verbandsfremden eigenständigen oder nichteigenständigen Wirtschaftsteilnehmer, die in derselben bzw. denselben Region(en) tätig sind, bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes vorübergehend verbindlich vorschreiben.
(2) Ein branchenübergreifender Verband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.
(3) Die Vorschriften, deren Ausdehnung beantragt werden kann,
- a)
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dürfen sich nur auf eins der folgenden Ziele beziehen:
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Vertrautheit mit der Erzeugung auf dem Markt,
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strengere Erzeugungsvorschriften als die gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,
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Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind,
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Vermarktungsvorschriften,
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Umweltschutzvorschriften,
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Produktmarketing,
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Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben.
Die Regeln gemäß dem zweiten, vierten und fünften Gedankenstrich dürfen keine anderen sein als die in Anhang III aufgeführten;
- b)
- müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
- c)
- dürfen nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;
- d)
- dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer sowohl des Mitgliedstaats als auch der Gemeinschaft auswirken.
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