Artikel 20 VO (EG) 96/2200

(1) In Abweichung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26(1) gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die für die Betreibung der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Maßnahmen angewendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, daß

die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

letztere binnen zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, daß diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Gemeinschaftsregelung erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unabwendbar sind,

die Festsetzung von Preisen und Quoten umfaßt, vorbehaltlich der von den Branchenverbänden zur Anwendung des spezifischen Gemeinschaftsrechts getroffenen Maßnahmen,

zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(4) Stellt die Kommission nach Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich fest, daß die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so erklärt sie, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Vereinbarung, den Beschluß oder die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 mißbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(5) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Vorabmeldung des ersten Jahres auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung; die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates jederzeit die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 4 feststellen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62). Verordnung geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

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