Artikel 19 VO (EG) 96/2200

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist ein „anerkannter Branchenverband” , nachstehend „Branchenverband” genannt, jede juristische Person,

a)
in der die Vertreter der Erzeuger, Vermarkter und Verarbeiter der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zusammengeschlossen sind;
b)
die auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurde;
c)
die in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft mehrere der folgenden Maßnahmen — unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen — betreibt:

Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugnisse und des Marktes,

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Obst und Gemüse, insbesondere durch Marktforschung und -studien,

Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

Intensivierung des Obst- und Gemüsemarketing,

Informationen und Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit der Erzeugnisse, besser gerecht werden,

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse sowie des Schutzes von Boden und Gewässern,

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

Marktförderung bzw. Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben,

Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

Festlegung strengerer Vorschriften als die gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln gemäß Anhang III;

d)
die gemäß Absatz 2 anerkannt wurde.

(2) Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Verbände als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkennen, sofern diese

a)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen dieses Hoheitsgebiets ausüben;
b)
in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muß er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;
c)
mehrere Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c) betreiben;
d)
selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;
e)
keine der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Tätigkeiten ausüben.

(3) Vor der Anerkennung melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen betriebenen Maßnahmen und allen anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung kann die Kommission die Anerkennung ablehnen.

(4) Die Mitgliedstaaten

a)
entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über die Rücknahme der Anerkennung;
c)
nehmen die Anerkennung zurück, wenn

i)
die in dieser Verordnung für die Anerkennung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden;
ii)
der Branchenverband einem Verbot nach Artikel 20 Absatz 3 zuwiderhandelt (ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften);
iii)
der Branchenverband die Notifikationspflicht nach Artikel 20 Absatz 2 nicht erfüllt;

d)
teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder die Rücknahme der Anerkennung mit.

(5) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeiten der Branchenverbände Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen gemäß Titel VI von der Einhaltung des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Buchstabe b) und kann gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.

(6) Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zum Betreiben der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) unter den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen.

(7) Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der Maßnahmen im Sinne des Artikels 21 in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Rücknahme von Anerkennungen wird ebenfalls veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.