Artikel 18 VO (EG) 96/2200

(1) Wird eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit den gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation oder Vereinigung für die in dem Bezirk niedergelassenen und keiner der vorgenannten Einrichtungen angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:

a)
die Vorschriften gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 und
b)
die von der Organisation oder Vereinigung festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt,

sofern diese Vorschriften

seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;

in der vollständigen Auflistung des Anhangs III aufgeführt sind;

nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist unter „Wirtschaftsbezirk” ein geographisches Gebiet zu verstehen, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3) Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.

(4) Die Vorschriften, die der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben werden,

a)
dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des Mitgliedstaats einerseits und der Gemeinschaft andererseits auswirken;
b)
gelten vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Kenntnis der Erzeugung gemäß Absatz 1 Buchstabe a);
c)
dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Vorschriften mit, die sie der Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Vorschriften werden in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Kommission beschließt, daß der Mitgliedstaat die von ihm beschlossene Ausweitung des Geltungsbereichs der Vorschriften aufheben muß,

a)
wenn sie feststellt, daß der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes durch die betreffende Ausweitung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder daß die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden;
b)
wenn sie feststellt, daß die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, deren Ausweitung beschlossen wird, unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fällt. In diesem Fall ist die von der Kommission zu der Vereinbarung, dem Beschluß oder der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gefaßte Entscheidung erst mit dem Tag der Feststellung anwendbar;
c)
wenn sie aufgrund der gemäß Titel VI nachträglich durchgeführten Kontrollen feststellt, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht eingehalten wurden.

(6) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat auf entsprechenden Nachweis beschließen, daß die nichtangeschlossenen Erzeuger der Organisation oder gegebenenfalls der Vereinigung die Anteile an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung nachstehender Kosten dienen:

a)
Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der in Absatz 1 genannten Regelung ergeben;
b)
der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.

(7) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke gemäß Absatz 2. Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die genehmigte Liste wird in Teil C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.