Artikel 17 VO (EG) 96/2200

Falls sich die allgemeinen Instrumente der gemeinsamen Marktorganisation als unzureichend oder als ungeeignet für in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Erzeugnisse erweisen, die eine große wirtschaftliche oder ökologische, örtliche oder regionale Bedeutung haben und die sich — namentlich aufgrund eines starken internationalen Wettbewerbs — anhaltenden Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt gegenübersehen, können nach dem Verfahren des Artikels 46 spezifische Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse und zu ihrer Förderung erlassen werden.

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