Artikel 16 VO (EG) 96/2200

(1) Das operationelle Programm gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatliche Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Maßnahmen fest. Sie übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, daß der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 130r des Vertrags sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen.

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat spätestens zum Ende des Jahres den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für das folgende Jahr mit und fügen geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und gegebenenfalls der vorausgegangenen Jahre mit sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres. Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen vor dem 1. Januar des folgenden Jahres den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe im Rahmen der in Artikel 15 Absatz 5 festgesetzten Grenzen mit.

Die Zahlung der finanziellen Beihilfe erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Ausgaben können Vorschußzahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

Zu Beginn eines jeden Jahres, spätestens jedoch am 31. Januar, teilen die Erzeugerorganisationen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so daß der Restbetrag der gemeinschaftlichen Beihilfe gezahlt werden kann.

(3) Eine von dem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Betriebsfonds ihrer Mitglieder an deren Stelle verwalten sowie die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) genannten operationellen Programme an deren Stelle ausarbeiten, durchführen und vorlegen. In diesem Falle kommt die Beihilfe der Vereinigung zugute, der auch die Mitteilungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels obliegen.

(4) Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus gemeinschaftlichen Mitteln andererseits sind auf mehrjährige Dauer für mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

(5) Die Übermittlung eines operationellen Programms durch die Erzeugerorganisation oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 3 an den Mitgliedstaat setzt voraus, daß sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung verpflichtet, sich den nationalen Kontrollen sowie den gemeinschaftlichen Kontrollen gemäß Titel VI, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel, zu unterziehen.

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