Artikel 15 VO (EG) 96/2200

(1) Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, können nach Maßgabe dieses Artikels eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft erhalten.

In diesen Fonds fließen tatsächliche Finanzbeiträge der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger, die sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen, sowie die Mittel der finanziellen Beihilfe nach Unterabsatz 1.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Betriebsfonds dient folgenden Zwecken:

a)
Finanzierung von Marktrücknahmen nach Maßgabe des Absatzes 3;
b)
Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von ihnen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 gebilligt wurde.

Der Fonds darf jedoch ganz oder teilweise zur Finanzierung des von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 13 vorgelegten Aktionsplans verwendet werden.

(3) Der Betriebsfonds darf zur Finanzierung von Rücknahmen nur verwendet werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden ein operationelles Programm gebilligt haben. Diese Finanzierung kann in folgender Weise geschehen:

a)
Rücknahmeausgleichszahlung für nicht in Anhang II aufgeführte Erzeugnisse, die die geltenden Normen erfüllen, sofern solche Normen gemäß Artikel 2 erlassen wurden, und/oder
b)
Gewährung eines Ergänzungsbetrags zur gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung.

Die Mitgliedstaaten können die maximale Höhe der Ausgleichszahlung bzw. des Ergänzungsbetrags festsetzen, wobei die Summe aus dem Ergänzungsbetrag und dem Betrag der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung die Obergrenzen für die Rücknahmepreise für das Wirtschaftsjahr 1995/96 nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3a, der Artikel 16a und 16b sowie des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nicht überschreiten darf.

Der Teil des Betriebsfonds, derzur Finanzierung von Rücknahmen verwendet werden kann, darf im ersten Jahr höchstens 60 %, im zweiten Jahr höchstens 55 %, im dritten Jahr höchstens 50 %, im vierten Jahr höchstens 45 %, im fünften Jahr höchstens 40 %, und im sechsten Jahr höchstens 30 % betragen, vom Zeitpunkt der Genehmigung des ersten operationellen Programms an gerechnet, das von den betreffenden Erzeugerorganisationen den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt und von diesem genehmigt worden ist.

Die Obergrenzen im Sinne des Artikels 23 Absätze 3, 4 und 5 gelten für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes genannten Rücknahmen.

(4) Das operationelle Programm gemäß Absatz 2 Buchstabe b) muß

a)
neben mehreren der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ziele weitere Ziele verfolgen, zu denen insbesondere folgendes gehört: die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing, die Schaffung von Ökoproduktlinien, die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion, die Verringerung der Rücknahmen;
b)
Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Handhabung von bereits verwendeten Materialien umfassen.

Unter „umweltfreundlichen Techniken” sind insbesondere solche zu verstehen, mit deren Hilfe die Ziele gemäß Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92(1) erreicht werden können;

c)
im Rahmen seiner finanziellen Vorausschau die technische und personelle Ausstattung vorsehen, die für die Kontrolle auf Erfüllung der Normen gemäß Artikel 2, der pflanzengesundheitlichen Anforderungen und der zulässigen Höchstgehalte an Rückständen erforderlich sind.

(5) Die finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 ist gleich der Höhe der im selben Absatz genannten, tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2.

Der Prozentsatz beträgt 60 % bei Vorlage eines operationellen Programms oder Teilprogramms:

a)
entweder von seiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, unter Ausschluß der Maßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a),
b)
oder von seiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen.

Für die finanzielle Beihilfe gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung der einzelnen Erzeugerorganisationen.

(6) In den Gemeinschaftsgebieten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens der Hälfte der Finanzbeiträge der Erzeuger entspricht. Diese Beihilfe wird dem Betriebsfonds zugefügt.

Bei den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne von Unterabsatz 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates teilweise erstattet werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnujng (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 20. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2722/95 der Kommission (ABl. Nr. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35).

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