Artikel 14 VO (EG) 96/2200

(1) Erzeugergruppierungen, die neu sind oder die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht anerkannt waren, kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 zu erfüllen.

Zu diesem Zweck unterbreiten sie dem Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Annahme die Fünfjahresfrist gemäß Unterabsatz 1 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht.

(2) Die Mitgliedstaaten können den vorgenannten Erzeugergruppierungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung

a)
Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
b)
direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und zu diesem Zweck in dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(3) Die Beihilfen gemäß Absatz 2 werden von der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 52 Absätze 2 und 3 erstattet.

(4) Bevor der Mitgliedstaat die vorläufige Anerkennung ausspricht, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die finanziellen Auswirkungen.

(5) Eine Erzeugergruppierung verpflichtet sich mit Vorlage ihres Anerkennungsplans gegenüber dem Mitgliedstaat, sich den nationalen Kontrollen sowie den gemeinschaftlichen Kontrollen gemäß Titel VI zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel.

(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die Sanktionen für die Erzeugergruppierungen, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.

(7) Die nach Artikel 48 zur Anwendung dieses Artikels erlassenen Durchführungsbestimmungen müssen Vorschriften enthalten, wonach die Beihilfen für die portugiesischen Erzeugerorganisationen — ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung — nicht geringer als diejenige ist, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 746/93(1) ergibt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 746/93 des Rates vom 17. März 1993 über die Gewährung einer Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Tätigkeit von in den Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 1360/78 vorgesehenen Erzeugerorganisation bzw. -gemeinschaften in Portugal (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

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