Artikel 13 VO (EG) 96/2200

(1) Für die Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren und die Anerkennung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung nicht übergangslos erlangen können, gelten die Bestimmungen des Titels IV während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem 1. Januar 1997, wenn sie nach wie vor die Anforderungen der einschlägigen Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfüllen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von zwei Jahren wird auf fünf Jahre verlängert, wenn die betreffende Erzeugerorganisation

a)
dem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums einen Aktionsplan für die Erlangung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 11 Absatz 2 vorlegt; der Mitgliedstaat muß diesen Plan annehmen oder ablehnen;
b)
bei Vorlage des Aktionsplans nachweist, daß sie den Betriebsfonds gemäß Artikel 15 errichtet hat;
c)
sich verpflichtet, den Aktionsplan vor Ablauf der Fünfjahresfrist durchzuführen, andernfalls können vom Mitgliedstaat festzulegende Sanktionen verhängt werden.

(3) Eine Erzeugerorganisation, die aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt auch immer die Bedingungen des Absatzes 2 nicht mehr erfüllt, verliert die Anerkennung nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b).

Unterabsatz 1 gilt jedoch unbeschadet der individuellen Ansprüche, die die Erzeugerorganisation gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erworben hat.

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