Artikel 12 VO (EG) 96/2200

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags über die Anerkennung;
b)
führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Bedingungen für die Anerkennung eingehalten haben, erlassen im Falle der Nichteinhaltung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über die Rücknahme ihrer Anerkennung;
c)
teilen der Kommission binnen zweier Monate die Entscheidung über die Gewährung, Verweigerung oder Rücknahme der Anerkennung mit.

(2) Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Tätigkeit der Erzeugerorganisationen Bericht erstatten, sowie die Häufigkeit dieser Berichte werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen gemäß Titel VI von der Einhaltung des Artikels 11 und des vorliegenden Artikels Absatz 1 Buchstabe b) und kann gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen die Mitgliedstaaten darum ersuchen, die gewährten Anerkennungen zu entziehen.

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