Artikel 11 VO (EG) 96/2200

(1) Als „Erzeugerorganisation” im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,

a)
die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

i)
Obst und Gemüse,
ii)
Obst,
iii)
Gemüse,
iv)
zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse,
v)
Zitrusfrüchte,
vi)
Schalenfrüchte,
vii)
Pilze;

b)
namentlich zu folgendem Zweck gegründet worden ist:

1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
2.
stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
3.
Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
4.
Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;

c)
deren Satzung die beigetretenen Erzeuger verpflichtet,

1.
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
2.
in ihrer Eigenschaft als Erzeuger einer der Erzeugniskategorien im Sinne des Buchstabens a) im Rahmen eines bestimmten Betriebes nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation im Sinne des Buchstabens a) zu sein;
3.
ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation und unter den von ihr festgelegten Bedingungen können die zusammengeschlossenen Erzeuger jedoch

im Falle der in Buchstabe a) Ziffer i) genannten Organisationen von Erzeugern von Obst und Gemüse bis zu 25 % ihrer Erzeugung und im Falle von Erzeugern, die Mitglieder anderer Kategorien von Erzeugerorganisationen sind, bis zu 20 % ihrer Erzeugung ab Hof und/oder außerhalb des Betriebes direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, und darüber hinaus;

Erzeugnisse, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der von ihrer Erzeugerorganisation vermarktbaren Erzeugnismenge ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

nach dem Verfahren des Artikels 46 ermächtigt werden, in Ausnahmefällen und in abnehmender Zahl im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 1999 Direktverträge mit Verarbeitungsunternehmen für bestimmte Erzeugnisse abzuschließen;

4.
die von der Organisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
5.
die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 15 zu entrichten;

d)
deren Satzung folgendes vorsieht:

1.
die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Buchstabe c) Nummer 1;
2.
die für die Finanzierung der Erzeugerorganisationen erforderlichen Finanzbeiträge der Mitglieder;
3.
die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;
4.
die Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
5.
die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
6.
die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Budgetierungsregeln, und

e)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie

a)
die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Minderstmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind nach dem Verfahren des Artikels 46 festzusetzen;
b)
hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten;
c)
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
d)
ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische, buchhalterische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten können ferner als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten anerkennen, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und vor dem Beginn ihrer Geltungsdauer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannt worden sind.

Erkennen die Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 die vorgenannten Erzeugerorganisationen an, so gelten die Erfordernisse des Absatzes 1 — mit Ausnahme des Buchstabens a) und gegebenenfalls des Buchstabens c) Nummer 2 — sowie des Absatzes 2.

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