Artikel 10 VO (EG) 96/2200
Die Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung der Bestimmungen dieses Titels werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.
Bei zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen können die Maßnahmen die Zulassung der amtlichen Kontrollstellen des Ausfuhrdrittlands einschließen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.