Artikel 10 VO (EG) 96/2200

Die Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Durchführung der Bestimmungen dieses Titels werden nach dem Verfahren des Artikels 46 erlassen.

Bei zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen können die Maßnahmen die Zulassung der amtlichen Kontrollstellen des Ausfuhrdrittlands einschließen.

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