Artikel 9 VO (EG) 96/2200
(1) Erzeugnisse, die Normen unterliegen, dürfen nur dann nach dritten Ländern ausgeführt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
Unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Bestimmungsmärkte können nach dem Verfahren des Artikels 46 jedoch Ausnahmeregelungen getroffen werden.
(2) Die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmten Erzeugnisse werden vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft einer Kontrolle hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Normen unterzogen.
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