Artikel 8 VO (EG) 96/2200

(1) Erzeugnisse, für die Normen festgelegt sind, dürfen aus dritten Ländern nur dann eingeführt werden, wenn sie diesen Normen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen.

(2) Die Artikel 3 bis 7 gelten für Erzeugnisse, die unter Erfüllung der Einfuhrformalitäten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in die Gemeinschaft eingeführt werden.

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