Artikel 8 VO (EG) 96/2200
(1) Erzeugnisse, für die Normen festgelegt sind, dürfen aus dritten Ländern nur dann eingeführt werden, wenn sie diesen Normen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen.
(2) Die Artikel 3 bis 7 gelten für Erzeugnisse, die unter Erfüllung der Einfuhrformalitäten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in die Gemeinschaft eingeführt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.