Artikel 7 VO (EG) 96/2200
Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse, für die Normen festgelegt worden sind, den Vorschriften der Artikel 3 bis 6 genügen, führen die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Titel VI bezeichneten Stellen auf allen Handelsstufen sowie während des Transports stichprobenweise Kontrollen durch.
Die Kontrolle soll vorzugsweise vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen.
Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen bezeichneten, für die Kontrolle zuständigen Stellen mit.
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