Artikel 6 VO (EG) 96/2200

Werden die Erzeugnisse im Einzelhandel in der Verpackung angeboten, so müssen die Kennzeichnungsangaben deutlich sichtbar und leserlich angebracht sein.

Für im Sinne der Richtlinie 79/112/EWG(1) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Normen vorgesehenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts nicht, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder, falls dies nicht der Fall ist, auf der Etikettierung angegeben ist.

Die Erzeugnisse können ohne Verpackung angeboten werden, sofern der Einzelhändler die zum Verkauf angebotene Ware mit einem Schild auszeichnet, das deutlich sichtbar und lesbar folgende in den Normen vorgesehene Angaben enthält:

Sorte,

Ursprung des Erzeugnisses,

Güteklasse.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

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