Artikel 5 VO (EG) 96/2200

(1) Die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder mit Hilfe eines Etiketts angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.

(2) Bei lose verladen beförderten Erzeugnissen müssen die Angaben gemäß Absatz 1 auf einem Warenbegleitpapier oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel vermerkt sein.

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