Artikel 27 VO (EG) 96/2200

(1) Besteht auf dem Markt eines der Erzeugnisse gemäß Anhang II ein allgemeines strukturelles Ungleichgewicht, das zu umfangreiche Rücknahmen gemäß Artikel 23 zur Folge hat oder zur Folge haben könnte, so wird nach dem Verfahren des Artikels 46 vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres eine Interventionsschwelle festgesetzt, deren Überschreitung die finanzielle Haftung der Erzeuger auslöst, wobei diese Überschreitung für jedes einzelne Erzeugnis auf der Grundlage der in einem Wirtschaftsjahr oder einem gleichwertigen Zeitraum durchgeführten Rücknahmen oder des Durchschnitts der Interventionen mehrerer Wirtschaftsjahre festgelegt wird.

Die Überschreitung der Interventionsschwelle bewirkt eine Kürzung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung im Folgejahr. Dieser Kürzung wird bei späteren Wirtschaftsjahren nicht Rechnung getragen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 46 wird folgendes festgelegt:

a)
die Auswirkungen der Schwellenüberschreitung bei jedem betreffenden Erzeugnis;
b)
erforderlichenfalls die gekürzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung und die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

(3) Dieser Artikel gilt nur für die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden fünf Wirtschaftsjahre.

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