Artikel 28 VO (EG) 96/2200
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Markttag eines jeden der betreffenden Wirtschaftsjahre die Notierungen mit, die auf ihren repräsentativen Erzeugermärkten für bestimmte Erzeugnisse mit definierten Handelsmerkmalen wie Sorte oder Typ, Klasse, Größe und Aufmachung festgestellt werden.
(2) Die Liste dieser Märkte und Erzeugnisse sowie die Häufigkeit der Übermittlung der Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.
Als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 gelten die Märkte der Mitgliedstaaten, auf denen während des gesamten Wirtschaftsjahres oder in einem der Zeitabschnitte, in die das Wirtschaftsjahr unterteilt worden ist, ein erheblicher Teil der einheimischen Produktion eines bestimmten Erzeugnisses vermarktet wird.
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