Artikel 29 VO (EG) 96/2200

(1) Die Mitgliedstaaten zahlen die in Artikel 26 festgesetzte gemeinschaftliche Rücknahmevergütung an die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen, die unter den Voraussetzungen der Artikel 23 und 24 Rücknahmen vorgenommen haben und diese Vergütung an ihre Mitglieder oder an nichtangeschlossene Betriebsinhaber zahlen müssen.

Die Zahlungen erfolgen unter den nach dem Verfahren des Artikels 46 festzulegenden Bedingungen.

(2) Die gemeinschaftliche Rücknahmevergütung wird unbeschadet der etwaigen Anwendung der finanziellen Auswirkungen gezahlt, die sich aus der Überschreitung einer Interventionsschwelle ergeben.

Sie wird außerdem um die Nettoeinnahmen gemindert, die die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen erbracht haben.

(3) Die Gewährung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung für die Erzeugnisse, welche die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen nicht einem der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zwecke zuführen können, hängt von einem Verwendungszweck im Sinne der Richtlinie ab, welche die Mitgliedstaaten nach den übrigen Bestimmungen des Artikels 30 erlassen.

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