Artikel 30 VO (EG) 96/2200

(1) Die im Rahmen von Artikel 23 Absatz 1 aus dem Handel genommenen, nicht verkauften Erzeugnisse werden wie folgt abgesetzt:

a)
alle Erzeugnisse:

kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte Wohltätigkeitseinrichtungen oder karitative Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen,

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten und Ferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden,

kostenlose Verteilung außerhalb der Gemeinschaft durch zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte Wohltätigkeitseinrichtungen an die bedürftige Bevölkerung von Drittländern;

in zweiter Linie:

Verwendung zu anderen als Ernährungszwecken,

Verwendung als Futtermittel in frischem Zustand oder nach Verarbeitung durch die Futtermittelindustrie;

b)
Obst: kostenlose Verteilung an Schulkinder zum Verzehr außerhalb der in den Schulkantinen servierten Mahlzeiten sowie an Schüler in Schulen, die über keine Kantine verfügen und demzufolge keine Mahlzeiten servieren;
c)
Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Nektarinen und Brugnolen: Verarbeitung zu Alkoholprodukten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 % vol im Wege der direkten Destillation des Erzeugnisses;
d)
alle Erzeugnisse: Abgaben bestimmter Kategorien dieser Erzeugnisse an die Verarbeitungsindustrie; Voraussetzung hierfür ist, daß dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Wirtschaftszweige innerhalb der Gemeinschaft oder bei Einfuhrerzeugnissen führt. Die Durchführung dieser Bestimmung wird nach dem Verfahren des Artikels 46 geregelt.

(2) In dem Fall, in dem keiner der Bestimmungszwecke im Sinne des Absatzes 1 in Frage kommt, können die vom Markt genommenen Erzeugnisse nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kompostiert oder biologisch abgebaut werden.

(3) Die kostenlose Verteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich sowie Buchstabe b) wird von den Erzeugerorganisationen unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Bei der kostenlosen Verteilung von Obst an Schulkinder kann jedoch die Kommission im Rahmen der Forschungs- und Förderungsmaßnahmen die Initiative ergreifen und die Verantwortung für örtliche Pilotmaßnahmen übernehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dazu bei, daß die entsprechenden Kontakte zwischen den Erzeugerorganisationen und den Wohltätigkeitsverbänden oder sonstigen Einrichtungen hergestellt werden, die im Hinblick auf eine der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Formen kostenloser Abgabe ein Interesse an der Verwendung der in ihrem Gebiet vom Markt genommenen Erzeugnisse haben.

(5) Die Abgabe der Erzeugnisse an die Futtermittelindustrie wird von der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle in der geeignetsten Weise vorgenommen.

Die Destillation nach Absatz 1 Buchstabe c) führen die Brennereien entweder auf eigene Rechnung oder auf Rechnung der vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle durch. In beiden Fällen werden die betreffenden Tätigkeiten von der genannten Stelle in der geeignetsten Weise durchgeführt.

(6) Die Gemeinschaft übernimmt unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 46 festzulegen sind, die bei der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 anfallenden Transport-, Sortier- und Verpackungskosten.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen für die kostenlose Verteilung und die Abgabe der vom Markt genommenen Erzeugnisse sowie die Bestimmungen zur Vermeidung von Störungen des Alkoholmarkts durch die Destillation der vom Markt genommenen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

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