Artikel 38 VO (EG) 96/2200
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsvorschriften für den Obst- und Gemüsemarkt, namentlich in den in Anhang IV genannten Bereichen, eingehalten werden.
(2) Ist es angezeigt, Stichprobenkontrollen durchzuführen, so stellen die Mitgliedstaaten durch die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sowie aufgrund einer Risikoanalyse sicher, daß diese sowohl hinsichtlich des gesamten Hoheitsgebiets als auch hinsichtlich des Volumens der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorgehaltenen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse für die betreffende Maßnahme angemessen sind.
Die Empfänger öffentlicher Mittel müssen Gegenstand systematischer Kontrollen sein, unabhängig davon, ob solche Kontrollen in anderen Bereichen durchgeführt wurden.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen verfügen.
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