Artikel 39 VO (EG) 96/2200

(1) Unbeschadet der von den staatlichen Behörden gemäß Artikel 38 durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats Überprüfungen vor Ort durchführen, um die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, insbesondere in den in Anhang IV genannten Bereichen, zu gewährleisten, oder einen Mitgliedstaat um die Durchführung solcher Überprüfungen ersuchen.

(2) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat im voraus schriftlich über Gegenstand, Ziel und Ort der geplanten Überprüfungen, den Zeitpunkt ihres Beginns und die Personalien und Dienstbezeichnung ihrer Inspektoren.

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