Artikel 40 VO (EG) 96/2200
(1) Zur Durchführung des Artikels 39 wird im Markt für Obst und Gemüse eine besondere Inspektorengruppe eingesetzt, die sich aus fachkundigen, qualifizierten und einschlägig erfahrenen Inspektoren der Kommission sowie gegebenenfalls den Bediensteten zusammensetzt, die auf Antrag der Kommission mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats unter den in Artikel 38 Absatz 3 genannten Bediensteten im Hinblick auf die Mitwirkung an besonderen Überprüfungen ausgewählt werden.
(2) Die besondere Inspektorengruppe nimmt unter der Leitung der Kommission folgende Aufgaben wahr:
- a)
- Sie wirkt an den von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten vorgesehenen und geleiteten Kontrollen mit;
- b)
- auf Initiative der Kommission führt sie Kontrollen im Sinne des Artikels 39 durch, wobei die Bediensteten des betreffenden Mitgliedstaats ersucht werden, an diesen Kontrollen mitzuwirken;
- c)
- sie beurteilt die bestehenden Kontrolleinrichtungen der Mitgliedstaaten, die angewendeten Verfahren und die erzielten Ergebnisse;
- d)
- sie informiert sich über alle rechtlichen und sonstigen Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden getroffen wurden, um die Erfüllung der Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von Obst und Gemüse zu verbessern;
- e)
- sie fördert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten, um zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften für den Obst- und Gemüsemarkt beizutragen und den freien Warenverkehr der zu diesem Sektor gehörenden Erzeugnisse zu erleichtern.
(3) Bei den gemäß Absatz 2 Buchstabe b) durchzuführenden Kontrollen unterrichtet die Kommission rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt werden.
(4) Die Kommission benennt die Orte, an denen ihre Überprüfungen vorgenommen werden müssen, und legt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten dafür fest.
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