Artikel 41 VO (EG) 96/2200
(1) Die Kontrollen gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b) werden entsprechend Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 durchgeführt.
Die Inspektoren der Kommission verhalten sich bei den Kontrollen nach den für die Bediensteten der Mitgliedstaaten geltenden Regeln und Gepflogenheiten und unterliegen dem Berufsgeheimnis.
(2) Zur gemeinsamen Ausarbeitung der Kontrollprogramme nimmt die Kommission geeignete Verbindungen zu den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auf. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern.
(3) Die Kommission meldet der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich die Ergebnisse der von ihren Inspektoren durchgeführten Aufträge; diese Meldung betrifft aufgetretene Schwierigkeiten und Verstöße gegen die Bestimmungen für den Obst- und Gemüsemarkt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um den betreffenden Schwierigkeiten oder Verstößen abzuhelfen.
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