Artikel 42 VO (EG) 96/2200

Jede bei den Kontrollen festgestellte Unregelmäßigkeit, die finanzielle Auswirkungen auf die Abteilung Garantie des EAGFL haben kann, wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91(1) behandelt. Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, muß die Aufstellung mit den Angaben im Sinne des Artikels 3 jener Verordnung vorlegen.

Wird bei den Kontrollen der Kommission eine mangelhafte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften seitens eines Mitgliedstaats festgestellt, die finanzielle Auswirkungen auf die Abteilung Garantie des EAGFL haben kann, so werden die festgestellten Mängel nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 behandelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.