Artikel 54 VO (EG) 96/2200
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Maßnahmen, mit denen der Verbrauch und die Verwendung von Schalenfrüchten in der Gemeinschaft entwickelt und verbessert werden sollen.
(2) Mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden folgende Ziele verfolgt:
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Förderung der Erzeugnisqualität, vor allem mit Hilfe von Marktstudien und Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten, einschließlich der Mittel zur entsprechenden Anpassung der Erzeugung,
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Entwicklung neuer Aufmachungsmethoden,
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Marketing-Beratung für die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten dieses Sektors,
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Organisierung und Teilnahme an Messen und anderen kommerziellen Veranstaltungen.
(3) Die Kommission präzisiert nach dem Verfahren des Artikels 46 die in Absatz 2 genannten Maßnahmen bzw. legt neue Maßnahmen fest.
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